Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.08.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BLS AG
Beschaffungsstelle/Organisator: BLS AG,
zu Hdn. von
Bastian Leonhard, Genfergasse 11,
3001
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
bastian.leonhard@bls.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Sachversicherung BLS
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Sachversicherung ganze BLS AG
Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[6] Finanzielle Dienstleistungen (a) Versicherungsleistungen (b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 66510000 - Versicherungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Duforstrasse 40,
9001
St. Gallen,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 11'048'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Ein Wechsel der Anbieterin ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich bzw. würde zum aktuellen Zeitpunkt substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.08.2023
4.4 Sonstige Angaben- Eine Ausschreibung für eine Folgebeschaffung ist geplant und in Arbeit. Eine frühzeitige Vorankündigung wird via. Simap erfolgen.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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