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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1357329
17.08.2023|Projekt-ID 247779|Meldungsnummer 1357329|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 17.08.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Aargau, DFR, Immobilien Aargau
Beschaffungsstelle/Organisator: Kanton Aargau, Departement Finanzen und Ressourcen, Immobilien Aargau,  zu Hdn. von Frau Ida Basic, Tellistrasse 67,  5000  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  062 835 35 00,  E-Mail:  immobilienaargau@ag.ch,  URL www.ag.ch/immobilienaargau

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

StVA Schafisheim; Sanierung Prüfhalle; 213 Montagebau in Stahl
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  siehe Leistungsverzeichnis S+B Baumanagement

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45210000 - Bauleistungen im Hochbau
Baukostenplannummer (BKP): 213 - Montagebau in Stahl

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Mauchle Stahlbau AG, Industriestrasse 9,  6210  Sursee,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 236'754.00 mit MWSt.7.7%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 01.12.2022
Meldungsnummer 1299247

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 15.03.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Zustellung
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben
werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung
enthalten. Das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird
nicht eingetreten.
4.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit
möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei
hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu
bezahlen