Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 22.09.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Landwirtschaft
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Landwirtschaft,
zu Hdn. von
Beschaffung, Schwarzenburgstrasse 165,
3003
Bern,
Deutschland,
Telefon:
+41584653528,
E-Mail:
vertragsmanagement@blw.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Betriebskontrollen Pflanzenpass und vermehrungsmaterialanerkennung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Pflanzenpass-Betriebskontrollen
-
Los-Nr:
1
- Kurze Beschreibung: Pflanzenpass-Betriebskontrollen bezgl. sämtlicher pflanzenpasspflichtiger Ware (ausser Kartoffeln, vgl. Los Nr. 2)
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 77000000 - Dienstleistungen in Landwirtschaft, Forstwirtschft, Gartenbau, Aquakultur und Bienenzucht |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: Los 1
Name: SKSH AG - Schweizerisches Kompetenzzentrum für Sicherheit mit Holz, Schwarzenburgstrasse 165,
9532
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41584653528,
E-Mail:
vertragsmanagement@blw.admin.ch Preis (Gesamtpreis):
CHF 11'015'550.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Anbieter hat alle Musskriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 08.03.2023
im Publikationsorgan: simap.ch
Meldungsnummer
1322073
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 25.08.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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