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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1360487
01.09.2023|Projekt-ID 264177|Meldungsnummer 1360487|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 01.09.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich, Abteilung Immobilien, Binzmühlestrasse 130,  8092  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  immobilien-offerten@ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Gesamtprojektleitung Sanierung Wolfgang-Pauli-Strasse
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Bauherrenvertretung

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71541000 - Projektmanagement im Bauwesen
Baukostenplannummer (BKP): 558 - Projektleitung, Projektbegleitung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Basler & Hofmann AG, Forchstrasse 395,  8032  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 551'000.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Vorteilhaftestes Angebot

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 29.08.2023

4.4 Sonstige Angaben

Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d, BöB wurde der Auftrag freihändig vergeben.
Auftragsvolumen von CHF 551'000.00 im Aufwand mit Kostendach.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.