Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 01.09.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich, Abteilung Immobilien, Binzmühlestrasse 130,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
immobilien-offerten@ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Gesamtprojektleitung Sanierung Wolfgang-Pauli-Strasse
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Bauherrenvertretung
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71541000 - Projektmanagement im Bauwesen |
Baukostenplannummer (BKP): | 558 - Projektleitung, Projektbegleitung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Basler & Hofmann AG, Forchstrasse 395,
8032
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 551'000.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Vorteilhaftestes Angebot
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.08.2023
4.4 Sonstige Angaben- Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d, BöB wurde der Auftrag freihändig vergeben.
Auftragsvolumen von CHF 551'000.00 im Aufwand mit Kostendach.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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