Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 27.09.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Labor Spiez / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 584 6299 00,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ersatzbeschaffung Kernresonanzspektrometer NMR
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38400000 - Instrumente zum Prüfen von physikalischen Eigenschaften |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bruker Switzerland AG, Industriestrasse 26,
8117
Fällanden,
Schweiz,
Telefon:
044 825 91 11,
E-Mail:
optics.ch@bruker.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 590'196.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das bestehende NMR-Gerät der Gruppe organische Chemie (Bruker Avance III HD
400 MHz Nano Bay) wird 2024 10 Jahre alt sein. Ein NMR Gerät besteht aus mehreren Komponenten mit unterschiedlichen Lebenserwartungen. So kann der Magnet gut 20 bis 30 Jahre verwendet werden. Die Elektronik, der Rechner und auch die Software jedoch kommen an ihr Lebensende und müssen zwingend ersetzt werden. Einige Bauteile wie der Sample Xpress werden bereits nicht mehr hergestellt. Die NMR-Technik ist für die Herstellung von Referenzchemikalien ein unerlässliches Instrumentarium. Das NMR System wird auch zur Ausbildung von C Spezialisten des ABC Abw Lab 1 der Schweizer Armee eingesetzt. Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Bruker Switzerland AG.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.09.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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