Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 25.09.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 464 93 46,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Betrieb eines nationalen Referenzlaboratoriums für transmissible spongiforme Encephalopathien (TSE) bei Tieren
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 73200000 - Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung, | | 71900000 - Labordienste, | | 71620000 - Analysen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Universität Bern, Hochschulstrasse 4,
3012
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 31 684 81 11,
E-Mail:
faculty.vetsuisse@unibe.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 896'832.00 mit MWSt.8.1% Bemerkung: siehe Ziffer 4.4
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB.
Den Zuschlag erhält die Universität Bern, da sie seit mehr als 30 Jahren die einzige Anbieterin ist, die die infrastrukturellen und wissenschaftlichen Anforderungen an ein nationales Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Encephalopathien (TSE) bei Tieren bietet.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 06.09.2023
4.4 Sonstige Angaben- Betrag auf 4 Jahre.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|