Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 22.09.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 467 89 88,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- F23252 - Analysen von importierten tierischen Lebensmitteln - Grenzkontrollen an den Flughäfen Zürich und Genf
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71620000 - Analysen, | | 71900000 - Labordienste, | | 71610000 - Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Eurofins Scientific AG, Parkstrasse 10,
5012
Schönenwerd,
Schweiz,
Telefon:
+41 62 858 71 00,
E-Mail:
info.ch@ftdach.eurofins.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 254'979.75 mit MWSt.8.1%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Da im Rahmen der WTO-Ausschreibung «(23109) 341 Analysen von importierten tierischen Lebensmitteln - Grenzkontrollen an den Flughäfen Zürich und Genf» im offenen Verfahren keine Angebote eingegangen sind, erhält die Unternehmung Eurofins Scientific AG gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. a BöB den Zuschlag.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 18.09.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|