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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1365157
21.09.2023|Projekt-ID 261505|Meldungsnummer 1365157|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 21.09.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Informatikdienste,  zu Hdn. von Frau Ilka Titze, Binzmühlestrasse 130,  8092  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 44 632 11 11,  E-Mail:  gatt-wto@id.ethz.ch,  URL www.ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

2023 - NET - Access: Beschaffung von Netzwerkkomponenten im Access
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die vorliegende Ausschreibung umfasst die Beschaffung von Datennetzwerk-Komponenten (Hardware, Lizenzen und zuge-hörige Software) und deren Support für die ETH Zürich.
Optional muss es Beschaffungsstellen aus dem gesamten ETH-Bereich (ausgenommen EPFL-Lausanne) sowie auch ETH-nahen Organisationen/Einrichtungen ausserhalb der Departe-mente möglich sein, auf Wunsch, mit dieser Ausschreibung und dem daraus resultierenden Vertrag ihren Bedarf an Access Hardware abzurufen resp. zu erfüllen.
Dies soll entweder mittels eines abzuschliessenden Kauf- resp. Liefervertrags zwischen der Zuschlagsempfängerin und der jeweiligen Beschaffungsstelle oder direkt über den Kauf- resp. Liefervertrag, der zwischen der ETH Zürich und der Zuschlags-empfängerin abgeschlossen wird, erfolgen. Dabei steht es der Beschaffungsstelle frei, welche der beiden Varianten sie wählt.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6,  3048  Worblaufen,  Schweiz,  Telefon:  +41-58-221 43 84,  E-Mail:  helene.buerki@swisscom.com
Preis (Gesamtpreis):  CHF 7'900'000.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Gesamtvolumen für beide Anbieter. Details siehe Pkt. 4.4.

Name: BNC AG, Sonnentalstrasse 5,  8600  Dübendorf,  Schweiz,  Telefon:  +41 44 503 58 06,  E-Mail:  nathanael.minesso@bnc.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 7'900'000.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Gesamtes Vergabevolumen für beide Anbieter. Details siehe Pkt. 4.4.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Zuschlag erfolgt aufgrund der erzielten Rangfolge nach Bewertung der Zuschlags- und Preiskriterien. Gemäss Ausschreibung sollen zwei unterschiedliche Hersteller zugeschlagen werden.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 17.07.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1350951

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 12.09.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 7

4.4 Sonstige Angaben

Der angegebene Gesamtpreis von CHF 7.9 Mio. inkl. MwSt. reflektiert das gesamte Vergabevolumen für beide Anbieter. Er basiert auf einer Prognose für den Eigen- resp. Gesamtbedarf der ETH Zürich, sowie optional für den ETH Bereich, für die definierte Vertragslaufzeit, auf Basis der angebotenen Konditionen. Es besteht keine Abnahmegarantie. D.h. ein Anbieter kann während der Vertragslaufzeit mehr oder weniger bis keinen Umsatz erzielen.

Beginn: 15.10.2023
Ende: 14.10.2026

Option: Jährliche Verlängerungsoption für jeweils 1 Jahr bis maximal 2028
Weitere Optionen: Gemäss Pflichtenheft, Kapitel 6.2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.