Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 25.09.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern / Amt für Grundstücke und Gebäude
Beschaffungsstelle/Organisator: Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern,
zu Hdn. von
Christian Ingold, Reiterstrasse 11,
3013
Bern,
Schweiz,
Telefon:
031 633 34 11,
E-Mail:
info.agg@be.ch,
URL
www.be.ch/agg
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- DST - Neubau Doppelturnhalle mit Schulräumen GYMNASIUM THUN BKP 221.0 Fenster in Holz
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45421132 - Einbau von Fenstern |
Baukostenplannummer (BKP): | 221 - Fenster, Aussentüren, Tore |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Wenger Fenster AG, Chrümigstrasse 32,
3752
Wimmis,
Schweiz,
Telefon:
033 359 82 82,
E-Mail:
info@wenger-fenster.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 726'666.00 mit MWSt.8.1%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Im durchgeführten offenen Verfahren ist kein Angebot eingegangen, das die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt hat. Aus diesem Grund erfolgt der Zuschlag nun im freihändigen Verfahren für ein Angebot, dass die Anforderungen erfüllt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 21.09.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen seit ihrer Publikation bei der Bau- und Verkehrsdirektion, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten sowie rechtsgültig unterzeichnet sein. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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