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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1365657
25.09.2023|Projekt-ID 265697|Meldungsnummer 1365657|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 25.09.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Steueramt der Stadt Zürich,  zu Hdn. von Dagmar Streibel, Werdstrasse 75,  8010  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  044 412 28 46,  E-Mail:  dagmar.streibel@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Lizenzerhöhung Steuersoftware NEST
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Lizenzerhöhung Steuersoftware

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72268000 - Bereitstellung von Software

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: KMS AG, Zumhofstrasse 10,  6010  Kriens,  Schweiz,  Telefon:  0413298060,  E-Mail:  mail@kms-ag.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'700'000.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Nur diese Anbieterin kommt aufgrund technischer Besonderheiten des Auftrags sowie aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums in Frage und es gibt keine angemessene Alternative. Ausserdem umfasst der Auftrag Leistungen zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen. (§ 10 Abs. 1 lit. c und lit. f SubmV ZH)

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 25.09.2023

4.4 Sonstige Angaben

Gemäss Verfügung Nr. FV 2023.37 des Vorstehers des Finanzdepartements

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.