Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 27.09.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Logistikbasis der Armee LBA / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41584629900,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- MFR Fördertechnik SGL
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72260000 - Dienstleistungen in Verbindung mit Software |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gilgen Logistics AG, Wangentalstrasse 252,
3173
Oberwangen,
Schweiz,
Telefon:
031 985 35 35,
E-Mail:
info@gilgen.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 764'023.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma Gilgen Logistics AG. Ausschliesslich die Firma Gilgen Logistics verfügt über das notwendige technische Knowhow, welches für die benötigten Dienstleistungen (fünf individuelle Schmalganglager) erforderlich ist, um die Migration und Überführung der bestehenden Anlagen in SAP S/4HANA vorzunehmen. Ein Anbieterwechsel bedeutet einen Austausch des Steuersystems, was eine unverhältnismässige Kostensteigerung darstellt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 19.09.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|