Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: PSI Paul Scherrer Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: PSI Paul Scherrer Institut Sektion Immobilien,
zu Hdn. von
Lukasz Rosik, Forschungsstrasse 111,
5232
Villigen-PSI,
Schweiz,
Telefon:
056 310 29 08,
E-Mail:
lukasz.rosik@psi.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Neubau Labor QMMC-WLGB
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Auftragsbeschrieb: Der Neubau des Laborgebäudes WLGB ist als gesamtes ausgeschrieben und durch einen Generalunternehmer zu erstellen. Die Schnittstelle der Arbeiten zwischen Generalunternehmer und Mieterausbau ist im Schnittstellenpapier (siehe Unterlagen) definiert.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gross Generalunternehmung AG, Kirchgasse 7,
5200
Brugg,
Schweiz,
Telefon:
056 460 46 58,
E-Mail:
christoph.hilpert@gross-ag.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 17'442'394.00 mit MWSt.8.1%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 04.07.2023
im Publikationsorgan: simap
Meldungsnummer
1348469
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.10.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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