Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 09.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG Architektur & Projekte,
zu Hdn. von
Christoph Herren, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
+41 43 816 38 74,
E-Mail:
christoph.herren@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- WEMA_AP3
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
- Demontagen
- Provisorien - Installationen
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 244 - Lufttechnische Anlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Widmann AG, Hauptstrasse 1b,
8544
Attikon,
Schweiz,
Telefon:
052 233 54 00,
E-Mail:
info@widmannag.ch
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 337'417.00
bis 379'180.00
ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat, ist preislich das günstigste Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 02.06.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1341065
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.09.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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