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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1368849
09.10.2023|Projekt-ID 258667|Meldungsnummer 1368849|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 09.10.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG
Architektur & Projekte,  zu Hdn. von Christoph Herren, Postfach,  8058  Zürich-Flughafen,  Schweiz,  Telefon:  +41 43 816 38 74,  E-Mail:  christoph.herren@zurich-airport.com

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

WEMA_AP3
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  - Demontagen
- Provisorien
- Installationen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 244 - Lufttechnische Anlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Widmann AG, Hauptstrasse 1b,  8544  Attikon,  Schweiz,  Telefon:  052 233 54 00,  E-Mail:  info@widmannag.ch
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 337'417.00  bis  379'180.00   ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Der Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat, ist preislich das günstigste Angebot.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 02.06.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1341065

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 29.09.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.