Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 09.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG Architektur & Projekte,
zu Hdn. von
Christoph Herren, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
+41 43 816 38 74,
E-Mail:
christoph.herren@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- WEMA_AP3
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
- Demontagen
- Provisorien - Installationen
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 25 - Sanitäranlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bouygues E&S InTec Schweiz AG, Buckhauserstrasse 22,
8048
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 800 44 44,
E-Mail:
mike.langner@equans.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 293'280.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Anbieter, der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat, zeigt ein sehr gutes Auftragsverständnis, und ist preislich das günstigste Angebot
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 02.06.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1341075
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.09.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|