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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1369147
19.10.2023|Projekt-ID 258915|Meldungsnummer 1369147|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 19.10.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Abteilung Projektmanagement, Fellerstrasse 21,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 465 97 86,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(b23032) Bern, Taubenstrasse 16, Instandsetzung / BKP 296
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Im Rahmen der Objektstrategie wurde 2019 entschieden, dass zur Sicherstellung und zum Erhalt der Gebäude an der Taubenhalde für weitere 30 Jahre eine Instandsetzung mit minimaler Eingriffstiefe erfolgen soll. Im darauffolgenden Planerwahlverfahren erhielt die ARGE Co/GWJ als Generalplaner aus Bern den Zuschlag. Aufgrund der geforderten minimalen Instandstellung wurde damals die Planerleistung Landschaftsarchitektur nicht beschafft.
Während der Entwicklung des Vorprojektes 2021 wurden die folgenden Zusatzaufträge durch die Auftraggeberschaft bestellt und mit eingeplant:
Der Zusatzauftrag ”Klimapaket” sieht eine Maximierung der Energiegewinnung mittels Photovoltaik vor. Damit wurde eine umfassende Fassadenerneuerung mit einer Fassade-PV-Anlage in das Projekt integriert.
Der Zusatzauftrag ”Mantelnutzung” sieht eine Nutzungserweiterung im Erdgeschoss, innerhalb des Gebäudeperimeters vor. Die Nutzungen im Erdgeschoss bieten informelle Arbeitsplätze und Konferenzräume für bundeseigene Verwaltungseinheiten.
In der weiteren Projektentwicklung wurde erkannt, dass die Umgebung aufgewertet und ein Mehrwert für diesen Ort geschaffen werden soll.
Es soll ein Freiraumkonzept entwickelt und umgesetzt werden, welches den tiefergreifenden baulichen Massnahmen an Gebäudehülle und der Nutzungserweiterung im Erdgeschoss gerecht wird. Hierzu soll ein Landschaftsarchitekt beauftragt werden, welcher in das bestehende GP-Team integriert wird.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71400000 - Stadtplanung und Landschaftsgestaltung
Baukostenplannummer (BKP): 296 - Landschaftsarchitekt

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: extra AG Landschaftsarchitekten, Schönburgstrasse 52,  3013  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 31 330 45 00,  E-Mail:  office@extra-ag.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 692'574.54 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Vorteilhaftestes Angebot mit bester Erfüllung der Zuschlagskriterien in einem offenen Verfahren nach GATT/WTO.
Ausschlaggebend war die sehr gute Erfüllung der Qualitätskriterien - Referenz Schlüsselperson und Auftragsanalyse - sowie das wirtschaftliche Honorarangebot.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 05.07.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1341881

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.10.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.