Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 25.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Baden AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonsspital Baden AG,
zu Hdn. von
Julian Lippens, EInkauf & Logistik,
5404
Baden,
Schweiz,
Telefon:
056 486 23 61,
E-Mail:
julian.lippens@ksb.ch,
URL
www.ksb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Prostata Fusionsbiopsie System
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Prostata Fusionsbiopsie System bestehend aus: Konsole, Software Modul, Transrektales Modul, Transperineales Modul
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33125000 - Ausrüstung für urologische Untersuchungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: innoMedicus, Lindenstrasse 25,
6330
Cham,
Schweiz,
Telefon:
+41 (0) 41 500 0660,
E-Mail:
welcome@innomedicus.com
Preis (Gesamtpreis):
ohne Angabe
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Ersatzbeschaffung Prostata Fusionsbiopsie System. Vergabe freihändig nach IVöB Art. 21 Abs.2 lit. e - Ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.10.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1- Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ab der Veröffentlichung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2- Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
3- Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4- Eine Kopie des Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
5- Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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