Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 16.11.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Aargau, DFR, Immobilien Aargau
Beschaffungsstelle/Organisator: Kanton Aargau Departement Finanzen und Ressourcen Immobilien Aargau, Tellistrasse 67, Postfach 2531,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
062 835 35 00,
E-Mail:
immobilien@ag.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Kaserne Aarau - Teilersatz Gebäudeautomation
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38570000 - Regel- und Steuerinstrumente und -geräte, | | 42961000 - Steuerungs- und Kontrollsystem, | | 42512300 - Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Sauter Building Control Schweiz AG, Industriestrasse 42,
5036
Oberentfelden,
Schweiz,
Telefon:
062 8344080,
E-Mail:
info@ch.sauter-bc.com
Preis (Gesamtpreis):
ohne Angabe
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Einziger in Frage kommender Vertragspartner
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.10.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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