Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Energie Wasser Bern
Beschaffungsstelle/Organisator: Energie Wasser Bern,
zu Hdn. von
CC WTO, Monbijoustrasse 11, Postfach,
3001
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 31 321 32 31,
E-Mail:
ewb-beschaffungen@ewb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- EBP-147_Schläflistrasse - Sanierung Werkleitungen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Baumeisterarbeiten für die Erneuerung der Werkleitungen Gas, Wasser, Elektrizität, öffentliche Beleuchtung, Telecom sowie Netzanschlüsse über alle Medien.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Frutiger AG, Wangenstrasse 142,
3018
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 226 78 78,
E-Mail:
christoph.zaugg@frutiger.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'343'571.10 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Preis CHF 1'247'512.60 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma Frutiger AG Strassenbau Bern, da sie Schlüsselpersonen mit ausgezeichneten Referenzen anbietet. Insgesamt hat die Siegerin einen deutlichen Vorsprung auf das zweitplatzierte Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 10.07.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1339635
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 12.10.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Publikation mittels Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen schriftlich angefochten werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; die angefochtene Verfügung und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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