Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 13.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Abteilung Finanzdienstleistungen Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 68/70,
8092
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41446328250,
E-Mail:
publictender@ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Liquid Chromatography – Mass Spectrometer system composed of Agilent 6495C triple-quadrupole and 1290 Infinity II HPLC System
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Agilent Technologies (Schweiz) AG,
40582
Basel,
Schweiz,
Telefon:
0848 80 35 60,
E-Mail:
CustomerCare_Switzerland@agilent.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 331'301.14 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gemäss Art. 21, Abs. 2, Lit d BöB
Das Gerät wurde soeben durch ein neues Modell (6495D) ersetzt, und daher ist eine begrenzte Anzahl überholter Geräte zu äußerst günstigen Konditionen für einen begrenzten Zeitraum verfügbar.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 09.10.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|