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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1369837
13.10.2023|Projekt-ID 266921|Meldungsnummer 1369837|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 13.10.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Abteilung Finanzdienstleistungen
Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 68/70,  8092  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41446328250,  E-Mail:  publictender@ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Liquid Chromatography – Mass Spectrometer system composed of Agilent 6495C triple-quadrupole and 1290 Infinity II HPLC System

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Agilent Technologies (Schweiz) AG,  40582  Basel,  Schweiz,  Telefon:  0848 80 35 60,  E-Mail:  CustomerCare_Switzerland@agilent.com
Preis (Gesamtpreis):  CHF 331'301.14 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Gemäss Art. 21, Abs. 2, Lit d BöB

Das Gerät wurde soeben durch ein neues Modell (6495D) ersetzt, und daher ist eine begrenzte Anzahl überholter Geräte zu äußerst günstigen Konditionen für einen begrenzten Zeitraum verfügbar.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 09.10.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.