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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1370457
16.10.2023|Projekt-ID 245344|Meldungsnummer 1370457|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 16.10.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Ufficio federale delle strade USTRA
Beschaffungsstelle/Organisator: Ufficio federale delle strade USTRA
Filiale Bellinzona
divisione Infrastruttura stradale Est,  zu Hdn. von N13 AS QV Zizers – Untervaz, Kreisel, Bushaltestelle, Gehweg Rappagugg, Via C. Pellandini 2a,  6500  Bellinzona,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 469 68 11,  Fax:  +41 58 469 68 90,  E-Mail:  acquistipubblici@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N13 AS Querverbindung Zizers – Untervaz, Kreisel, Bushaltestelle, Gehweg Rappagugg. Baumeister.
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Der bestehende Kreisel «Rappagugg» beim N13 AS Zizers soll durch einen Betonkreisel ersetzt werden. Gleichzeitig wird zwischen dem Kreisel «Rappagugg» und dem Kreisel «Zizers» eine neue Bushaltestelle mit Fussgängerverbindung erstellt. Im Auftrag enthalten sind folgende Bauelemente:
-Abbruch bestehender Kreisel und Neubau Betonkreisel,
-Stützmauer bergseitig inkl. Baugrubensicherung,
-Neubau Bushaltestelle,
-Neubau Gehweg,
-Neubau Zufahrtsstrasse,
-Entwässerung und Werkleitungsarbeiten im Projektperimeter,
-Fahrzeugrückhaltesysteme,
-Geländer und Zäune,
-Markierungsarbeiten.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: ARGE RAPPA METTLER PRADER AG/CELLERE BAU AG, c/o
Name: METTLER PRADER AG, Felsenausstrasse 47,  7000  Chur,  Schweiz,  Telefon:  081 258 49 49,  E-Mail:  chur@mettlerprader.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 3'608'639.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: ARGE RAPPA (METTLER PRADER AG, Chur + CELLERE BAU AG, Untervaz)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Offerte des Zuschlagsempfängers ist die vorteilhafteste. Die Offerte des Zuschlagsempfängers überzeugte durch eine gute Bewertung über alle Zuschlagskriterien und durch den günstigen Preis.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 05.10.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1290197

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 16.10.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.4 Sonstige Angaben

ZUSCHLAGSKRITERIEN (ZK)
Die Angaben betreffend Zuschlagskriterien müssen zusammen mit den (vorgegebenen) Angebotsunterlagen eingereicht werden:

ZK1: PREIS; GEWICHTUNG 40%.

ZK2: DAUER DER ARBEITEN; GEWICHTUNG 15%.

ZK3: QUALITÄT/PLAUSIBILITÄT DES BAUPROGRAMMS UND DER BAUABLÄUFE; GEWICHTUNG 15%, unterteilt in:
3.1 Plausibilität der Detailprogramme: 10%;
3.2 Angaben zur Arbeitsleistung / Terminoptimierungen: 5%.

ZK4: QUALITÄT/PLAUSIBILITÄT DES ANGEBOTS; GEWICHTUNG 15%, unterteilt in:
4.1 Technischer Bericht: 5%;
4.2 Organisation und Organigramm des Anbieters: 5%;
4.3 QM-Konzept und Risikoanalyse 5%.

ZK5: QUALITÄT DES ANBIETERS; ERFAHRUNG DER SCHLÜSSELPERSONEN; GEWICHTUNG 15%, unterteilt in:
5.1 BAUFÜHRER (BAUSTELLENCHEF) 8%;
5.2 POLIER 7%.
Für jede Person wird eine einzige Note erteilt, die die vorgelegte Referenz (Analogie der Funktion und des Projektes der Referenz mit der Funktion und das Projekt der vorliegenden Ausschreibung) und die dokumentierte berufliche Erfahrung (mit Bezug auf das Projekt der vorliegenden Ausschreibung) betrachtet.

PREISBEWERTUNG
Das tiefste bereinigte Angebot erhält die maximale Note (5). Angebote, deren Preis 30% oder mehr über dem tiefsten Angebot liegen, erhalten die Note 0. Dazwischen erfolgt die Bewertung linear (auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet). Allfällig offerierte Skonti werden bei der Bewertung des Preises nicht berücksichtigt.

Benotung ZK2: DAUER DER ARBEITEN
Benotet wird die Länge der totalen Bauzeit (Baustart am 13.02.2023):
5 = Bauende bis spätestens 16.11.2023
4 = Bauende bis spätestens 23.11.2023
3 = Bauende bis spätestens 30.11.2023
2 = Bauende bis spätestens 07.12.2023
1 = Bauende später als 07.12.2023.

Benotung der ÜBRIGEN Zuschlagskriterien
Die Bewertung erfolgt immer mit Noten von 0 bis 5:
0 = Bezogen auf Erfüllung der Kriterien: nicht beurteilbar // Bezogen auf die Qualität der Angaben: keine Angabe
1 = Bezogen auf Erfüllung der Kriterien: sehr schlecht erfüllt // Bezogen auf die Qualität der Angaben: ungenügende, unvollständige Angaben
2 = Bezogen auf Erfüllung der Kriterien: schlecht erfüllt // Bezogen auf die Qualität der Angaben: Angaben ohne ausreichenden Projektbezug
3 = Bezogen auf Erfüllung der Kriterien: erfüllt // Bezogen auf die Qualität der Angaben: den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend
4 = Bezogen auf Erfüllung der Kriterien: gut erfüllt // Bezogen auf die Qualität der Angaben: qualitativ gut
5 = Bezogen auf Erfüllung der Kriterien: sehr gut erfüllt // Bezogen auf die Qualität der Angaben: qualitativ ausgezeichnet, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung.

Sofern ein Hauptkriterium aus Subkriterien besteht, werden diese benotet. Die Punktzahl des Hauptkriteriums ergibt sich aus der Summe der Noten der Subkriterien multipliziert mit ihrer Gewichtung.

PUNKTBERECHNUNG
Summe aller Noten multipliziert mit ihrer Gewichtung (Maximalpunktzahl: Note 5 x 100 = 500 Punkte).

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.