Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 20.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundeskanzlei BK
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundeskanzlei BK, Gurtengasse 5,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 462 37 22,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Basisdienste D, F, I der KEYSTONE-SDA-ATS AG 01.01.24 - 31.12.26
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 92400000 - Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: KEYSTONE-SDA-ATS AG, Wankdorfallee 5,
3014
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 909 50 50,
E-Mail:
info@keystone-sda.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 8'429'668.80 mit MWSt.8.1% Bemerkung: Inkl. Optionen (siehe Ziffer 4.4)
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag nach Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma KEYSTONE-SDA-ATS AG, da sie als einzige Anbieterin in der Lage ist in den unterschiedlich grossen Märkten der verschiedenen Amtssprachen Deutsch, Italienisch und Französisch gleichzeitig gleichwertige Dienste erbringen zu können. Dadurch kann sie als einzige Anbieterin das gegenseitige Verständnis, den Zusammenhalt und den Informationsaustausch zwischen den Landesteilen, Sprachgemeinschaften und Kulturen des Landes wie für die Leistungserbringung notwendig fördern.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 18.09.2023
4.4 Sonstige Angaben- Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag: CHF 2'809'889.60 - Optionen: CHF 5'619'779.20 Alle Preisangaben inklusive 8.1% MWSt.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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