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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1371625
20.10.2023|Projekt-ID 267457|Meldungsnummer 1371625|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 20.10.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gurtenbahn Bern AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Gurtenbahn Bern AG, Eigerplatz 3,  3007  Bern,  Schweiz,  Telefon:  031 961 23 23,  E-Mail:  info@gurtenbahn.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Elektrische Installationen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die bestehenden elektrischen und elektronischen Installationen, Gebäudeautomatisation, Sicherheitseinrichtungen und Bahntechnik müssen teilweise ersetzt, erweitert oder erneuert werden.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45311200 - Elektroinstallationsarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 23 - Elektroanlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Scherler AG, Papiermühlestrasse 9,  3000  Bern 22,  Schweiz,  Telefon:  031 330 41 11,  E-Mail:  Info@scherler-ag.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 245'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Vergabeentscheid nach IVöB, Art. 21 Abs. 2 lit. e
Ein Wechsel der Anbieterin für die elektrischen Installationen ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten und substanzielle Mehrkosten verursachen.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.10.2023

4.4 Sonstige Angaben

Der Zuschlag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Entscheidungsgremien.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB).