Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 20.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gurtenbahn Bern AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Gurtenbahn Bern AG, Eigerplatz 3,
3007
Bern,
Schweiz,
Telefon:
031 961 23 23,
E-Mail:
info@gurtenbahn.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Elektrische Installationen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die bestehenden elektrischen und elektronischen Installationen, Gebäudeautomatisation, Sicherheitseinrichtungen und Bahntechnik müssen teilweise ersetzt, erweitert oder erneuert werden.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45311200 - Elektroinstallationsarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 23 - Elektroanlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Scherler AG, Papiermühlestrasse 9,
3000
Bern 22,
Schweiz,
Telefon:
031 330 41 11,
E-Mail:
Info@scherler-ag.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 245'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Vergabeentscheid nach IVöB, Art. 21 Abs. 2 lit. e
Ein Wechsel der Anbieterin für die elektrischen Installationen ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten und substanzielle Mehrkosten verursachen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.10.2023
4.4 Sonstige Angaben- Der Zuschlag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Entscheidungsgremien.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB).
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