Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 24.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Abteilung Projektmanagement, Fellerstrasse 21,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 484 94 43,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- (Fb23045) Ittigen, Sanierung und Umbau Mühlestrasse 2 / BKP 237
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten, | | 50700000 - Reparatur und Wartung von Einrichtungen in Gebäuden |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Siemens Schweiz AG, Obere Zollgasse 73,
3072
Ostermundigen,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 556 71 11,
E-Mail:
ostermundigen.ch.sbt@siemens.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 886'490.55 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Freihändige Vergabe gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB.
Sämtliche Gebäude des UVEK Campus Mühlestrasse 2-8 / Pulverstrasse 13 werden auf demselben bestehenden Gebäude-Automationsserver des BBL visualisiert. Die Beschaffung eines anderen Fabrikats würde in Betrieb, Wartung und Unterhalt unverhältnismässige Mehraufwendungen generieren. Es handelt sich um eine Erweiterung und Teilsanierung eines bestehenden Systems. Diese neuen Systeme kommunizieren mit den Bestehenden im Verbund.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.10.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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