Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 31.10.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Hochbauamt, Baubereich C,
zu Hdn. von
Silvan Furger, Stampfenbachstrasse 110, Postfach,
8090
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
043 259 28 75,
E-Mail:
silvan.furger@bd.zh.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- OHZ F1 Überbrückungsbau, BKP 700-01 Totalunternehmung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Gesucht wird ein Totalunternehmer für die Ausführung inkl. Planung ab SIA Phase 51. Das Bauprojekt des bisherigen Architekten (EM2N) muss dabei umgesetzt werden, wobei dieser ab SIA 51 keine Planungsleistung mehr erbringt. Aktuell läuft die Bewilligungsphase. Beim Bau handelt es sich um einen eingeschossigen Holzbau mit ca. 460 m2 GF als Dachaufbau auf das Betriebsgebäude vom Opernhaus Zürich.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten, | | 45210000 - Bauleistungen im Hochbau |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Schäfer Holzbautechnik AG, Laurenzenvorstadt 61,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
0566167220,
E-Mail:
info@sht.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 3'760'000.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 13.07.2023
Meldungsnummer
1342785
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.10.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Anbietenden gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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