Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1373815
31.10.2023|Projekt-ID 250050|Meldungsnummer 1373815|Zuschläge      Berichtigung

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 31.10.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Kultur BAK, Schweizerische Nationalbibliothek NB
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 465 50 03,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Selektives Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(22070) 307 Pre-Ingest
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die NB löst ihre bestehenden Lösungen zur Langzeitarchivierung und Präsentation digitaler Objekte ab.
Gegenstand dieser Beschaffung ist die Entwicklung einer Komponente (Pre-Ingest) mit Rückgriff auf bestehende Softwarekomponenten. Die Anbieterin übernimmt folgende Aufgaben:
- Konzipierung der Anwendung und Planung der Entwicklung;
- Entwicklung der Lösung in einem Projekt mit der NB. Dabei folgt sie der Projektmanagementmethode «Hermes» der Bundesverwaltung;
- Betrieb, Wartung, Pflege und Support der Lösung;
- Erweiterung der Lösung nach Vorgaben der NB.

Die Grundleistung umfasst:
GL01: Planung, und Entwicklung und Aufbau Betriebsumgebung Pre-Ingest Webarchiv
GL02: Planung, und Entwicklung und Aufbau Betriebsumgebung Pre-Ingest Allgemein
GL03: Planung, Übernahme, Implementierung und Aufbau der Betriebsumgebung Pre-Ingest Deposit

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung,
72212000 - Programmierung von Anwendersoftware,
72212220 - Entwicklung von Internet- und Intranetsoftware,
72222200 - Planung von Informationssystemen oder -technologie,
72267100 - Wartung von Informationstechnologiesoftware

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Supercomputing Systems AG, Technoparkstrasse 1,  8005  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 43 456 16 00,  E-Mail:  info@scs.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 8'691'002.03 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Inkl. Optionen (siehe Ziffer 4.4)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma Supercomputing Systems AG, da ihr Angebot sowohl bei der Beschreibung der Lösung und des Entwicklungsvorgehens überzeugt als auch beim Preis gegenüber ihren Mitbewerberinnen am vorteilhaftesten ausgestaltet ist.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 06.01.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1307979

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 25.10.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.4 Sonstige Angaben

Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag: CHF 1‘536‘763.22
- Optionen: CHF 7‘154‘238.81
Alle Preisangaben inklusive 7.7% MWSt.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.