Abbruch- Publikationsdatum Simap: 01.11.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Oberwil
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Oberwil,
zu Hdn. von
Michèle Schlienger, Hauptstrasse 24,,
4104
Oberwil,
Schweiz,
Telefon:
061 405 42 29,
E-Mail:
michele.schlienger@oberwil.ch,
URL
www.oberwil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Selektives Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung ERP-Lösung
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Der Beschaffungsgegenstand umfasst die folgenden Aufgabenstellungen:
*Lizenzen für die Nutzung der Software *Dienstleistungen: -Installation und Konfiguration der Software auf die bereitgestellte IT-Infrastruktur -Migration der bestehenden Datenbestände zur Verwendung mit der neuen Software -Projektmanagement und Projektumsetzung -Schulung der Anwender -Einführungsbegleitung -Service-Desk- und Supportleistungen während der Nutzungsdauer -Softwarewartung
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72300000 - Datendienste, | | 48100000 - Branchenspezifisches Softwarepaket |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
11.05.2023
im Publikationsorgan
:
Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft
Meldungsnummer
1334367
3. Begründung- b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt
4 Bemerkungen- Das Beschaffungsverfahren " Beschaffung ERP-Lösung " wird gestützt auf § 29 des kantonalen Beschaffungsgesetzes abgebrochen, da keines der eingereichten Angebote die technischen Spezifikationen bezüglich Verfügbarkeit der geforderten Software-Module zum erforderlichen Einführungszeit-punkt erfüllt.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gestützt auf Art. 15 der IVÖB kann gegen diese Publikation innert 10 Tagen, nach seiner Publikation im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Einer Beschwerde kommt nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Die Beschwerdeschrift ist in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Verfügung (Ausschreibung des Auftrags) ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist kostenpflichtig.
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