Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 08.11.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid AG,
zu Hdn. von
Robert Glissmann, Bleichemattstrasse 31,
5000
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
058 580 34 94,
E-Mail:
robert.glissmann@swissgrid.ch,
URL
www.swissgrid.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Erdseilersatz durch OPGW bei der 220kV-Leitung Romanel-St.Triphon
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Montagearbeiten zum Ersatz des Erdseils der Leitung Romanel-St.Triphon (TR1590) durch OPGW.
-
Los-Nr
3
- Kurze Beschreibung: Los 3: 116-107 / 80-53 (36 Spannweiten)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten, | | 45231400 - Bauarbeiten für Starkstromleitungen, | | 45232210 - Bauarbeiten für Freileitungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: IED Leitungsbau AG, Fabrikstrasse 6,
4614
Hägendorf,
Schweiz,
Telefon:
062 210 18 36,
E-Mail:
nicolas.wey@ied.swiss
Preis (Gesamtpreis):
CHF 846'773.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Bester Preis und gute Erfüllung der qualitativen Kriterien
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 30.06.2023
im Publikationsorgan: simap.ch
Meldungsnummer
1346041
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 07.11.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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