Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 11.11.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,
3000
Bern 14,
Schweiz,
Telefon:
031 321 88 88,
E-Mail:
beschaffung@bernmobil.ch,
URL
www.bernmobil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Lifecycle Server und Storage
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Lifecycle der bestehenden Server und Storage Infrastruktur von BERNMOBIL. Details sind dem Lastenheft in den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 48820000 - Server, | | 72317000 - Datenspeicherung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Netcloud AG, Schlachthofstrasse 19,
8406
Winterthur,
Schweiz,
Telefon:
079 426 26 73,
E-Mail:
sales@netcloud.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 689'759.41 ohne MWSt. Bemerkung: Der Zuschlag erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien bei BERNMOBIL.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Offerte von Netcloud AG erhielt die beste Bewertung für die Wirtschaftlichkeit und technische Leistungsfähigkeit, entspricht somit dem vorteilhaftesten Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 19.08.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1357943
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 07.11.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB, des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art 54.Abs. 1 IVöB).
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