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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1377377
15.11.2023|Projekt-ID 266569|Meldungsnummer 1377377|Berichtigung      Berichtigung

Berichtigung

Publikationsdatum Simap: 15.11.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Energie
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Energie, Pulverstrasse 13,  3063  Ittigen,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 461 13 40,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigende Adresse

Keine Änderung

1.3 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.4 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschreibung

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(23103) 805 Expertenbegleitung Geothermieprojekte

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Lose 1-10
Die Experten des Pools sollen Aufgaben zur Evaluation dieser Subventionsgesuche sowie die Begleitung der subventionierten Projekte übernehmen. Diese Aufgaben beziehen sich auf nicht-hoheitliche Tätigkeiten des Vollzugs der Förderprogramme des BFE im Bereich tiefe Geothermie. Das Expertengremium liefert dem BFE die fachtechnischen Einschätzungen und Empfehlungen, aufgrund derer das BFE die hoheitlichen Subventionsentscheide fällen sowie die adäquate Verwendung der Subvention überprüfen kann.
Sämtliche Lose sind als Rahmenvertrag konzipiert und enthalten nur optionale Leistungen.

2.3 Aktenzeichen / Projektnummer

(23103) 805

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen,
71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros,
71310000 - Technische Beratung und Konstruktionsberatung,
71318000 - Beratungsdienste von Ingenieurbüros,
71314000 - Dienstleistungen im Energiebereich,
73200000 - Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung

3. Referenz

3.1 Referenznummer der Bekanntmachung

Publikation vom :   11.10.2023
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1368723

3.2 Diese Bekanntmachung bezieht sich auf

Berichtigung

4. Folgende Stellen sind in der ursprünglichen Meldung zu berichtigen

4.1 In der ursprünglichen Meldung zu berichtigender Text

Stelle des zu berichtigenden Textes :   4.6 Sonstige Angaben
Anstatt :   In den publizierten Ausschreibungsunterlagen vom 11.10.2023 wurde kein Teuerungsausgleich vorgesehen.
Muss es heissen :   Neu wird folgende Teuerungsklausel im Vertrag unter der neuen Ziff. 13.4 vorgesehen:

Die Vertragsparteien können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres, schriftlich und substantiiert begründet eine Anpassung der Preise verlangen. Eine Anpassung erfolgt höchstens im Umfang der Entwicklung des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise bis zum Zeitpunkt des Antrags und dies auch nur insofern die Indexänderung mehr als 2 Prozentpunkte seit der letzten Preisfestlegung beträgt. Als Ausgangspunkt dient der Indexstand jenes Monats, in welchem der Vertrag durch alle Parteien unterzeichnet wurde.

Die Anbietenden werden darum gebeten im Preisblatt den gefragten Stundensatz gemäss Ansatz 2024 auszufüllen. Die Teuerung wird dann entsprechend automatisch gemäss obengenannter Klausel im Vertrag einberechnet.

Aufgrund dieser Änderung wird die Einreichefrist für die Angebote um weitere fünf Tage auf den 27.11.2023 verlängert.

4.2 zu berichtigende Daten

Frist für die Einreichung des Angebotes

Bisher: 20.11.2023 23:59
Neu: 27.11.2023 23:59

Datum der Offertöffnung

Bisher: 27.11.2023
Neu: 04.12.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.