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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1377855
16.11.2023|Projekt-ID 262290|Meldungsnummer 1377855|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 16.11.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Einwohnergemeinde Bolligen
Beschaffungsstelle/Organisator: brügger architekten ag, Scheibenstrasse 6,  3600  Thun,  Schweiz,  Telefon:  033 655 30 80,  E-Mail:  info@b-architekten.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Verwaltungsgebäude Flugbrunnenstrasse 16 Bolligen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Das ehemalige Schulhaus an der Flugbrunnenstrasse 16 in Bolligen mit einer Dachwohnung soll zur Gemeindeverwaltung mit zwei Dachwohnungen umgenutzt werden. Die Liegenschaft steht unter Schutz der kantonalen Denkmalpflege. Ein Lift wird in das Gebäude eingebaut. Bei neuen Durchbrüchen werden statische Massnahmen ergriffen.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 232 - Starkstrominstallationen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Bouygues E&S InTec Schweiz AG, Weltpoststrasse 5,  3015  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41797514919,  E-Mail:  fa.sulliger@bouygues-es.com
Preis (Gesamtpreis):  CHF 383'715.05 mit MWSt.8.1%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 25.07.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1353709

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 09.11.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.