Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.11.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: zb Zentralbahn AG, Infrastruktur
Beschaffungsstelle/Organisator: zb Zentralbahn AG,
zu Hdn. von
Dominik Amrein, Bahnhofstrasse 23,
6362
Stansstad,
Schweiz,
Telefon:
058 668 87 36,
E-Mail:
dominik.amrein@zentralbahn.ch,
URL
www.zentralbahn.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Linienstellwerk Brienzersee OAB – IO Phase 2
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Sicherungsanlagen bzw. Stellwerkanlagen vom Typ SIMIS-IS und Do69 an der Linie 469 «Brienzersee» sind am Ende ihres Lebenszyklus angelangt.
Die Stellwerkanlagen Brienzwiler, Niederried, Ringgenberg und Interlaken Ost werden modernisiert und ans bestehende Linienstellwerk vom Typ SIMIS-IS angebunden.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34632000 - Ausrüstung für die Eisenbahnverkehrssteuerung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Siemens Mobility AG, Hammerweg 1,
8304
Wallisellen,
Schweiz,
Telefon:
0848 822 500,
E-Mail:
bahnstrom-service@siemens.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 9'455'400.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Siemens Sicherungsanlagen vom Typ SIMIS-IS können nur durch den Hersteller Siemens Mobility modernisiert werden und deshalb erfolgt die freihändige Vergabe des Auftrages gestützt auf Art. 21 Abs. 2c Bst. BöB.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 16.11.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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