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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1379617
25.11.2023|Projekt-ID 269791|Meldungsnummer 1379617|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 25.11.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid AG,  zu Hdn. von Ernst Fischer / CS-PC-SP, Bleichemattstrasse 31,  5001  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  0585802111,  E-Mail:  ausschreibungen-IT@swissgrid.ch,  URL www.swissgrid.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Microsoft Unified Enterprise Support
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Unified Enterprise Support Dienstleistungen für maximal 5 Jahre.

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72260000 - Dienstleistungen in Verbindung mit Software

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Microsoft Schweiz GmbH,  8058  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41848 22 44 88,  E-Mail:  info@microsoft.com
Preis (Gesamtpreis):  Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Freihändige Vergabe nach Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB.
Die Beschaffung erfolgt direkt von Microsoft Schweiz GmbH, da die Support Dienstleistung in der geforderten Ausprägung nur von Microsoft geliefert werden kann.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 21.11.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.