Abbruch- Publikationsdatum Simap: 30.11.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 465 50 03,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- (23090) 570 IT-Dienstleistungen KOGIS
-
Los-Nr
12
- Kurze Beschreibung: Unterstützung Fachbetrieb und Aufbau CDE
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo ist das Kompetenzzentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Geoinformation. Als Kompetenzzentrum ist swisstopo für die Beschreibung, Darstellung und Aufbewahrung von raumbezogenen Geodaten zuständig. Der Beschaffungsgegenstand wird in 12 Losen ausgeschrieben.
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- (23090) 570
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
16.05.2023
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1336721
3. Begründung- Es ist kein Zuschlag möglich, da kein Angebot eingegangen ist. Das Vergabeverfahren für das Los 12 wird gemäss Art. 43. Abs. 1, lit. b BöB abgebrochen.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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