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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1380665
30.11.2023|Projekt-ID 257485|Meldungsnummer 1380665|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 30.11.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 465 50 03,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(23090) 570 IT-Dienstleistungen KOGIS
Los-Nr 12
Kurze Beschreibung: Unterstützung Fachbetrieb und Aufbau CDE

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo ist das Kompetenzzentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Geoinformation. Als Kompetenzzentrum ist swisstopo für die Beschreibung, Darstellung und Aufbewahrung von raumbezogenen Geodaten zuständig. Der Beschaffungsgegenstand wird in 12 Losen ausgeschrieben.

2.3 Aktenzeichen / Projektnummer

(23090) 570

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   16.05.2023
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1336721

3. Begründung

Es ist kein Zuschlag möglich, da kein Angebot eingegangen ist. Das Vergabeverfahren für das Los 12 wird gemäss Art. 43. Abs. 1, lit. b BöB abgebrochen.

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.