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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1380751
04.12.2023|Projekt-ID 261667|Meldungsnummer 1380751|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 04.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundeskanzlei BK
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundeskanzlei BK, Gurtengasse 3,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 463 72 3,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(23177) 104 Übersetzungsleistungen Englisch für die BK 2024-2028
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die Bundeskanzlei sucht Dienstleistende, die in der Lage sind, dem Englischen Sprachdienst qualitativ hochstehende Übersetzungsdienstleistungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern. Es handelt sich um einen hochspezialisierten Beschaffungsgegenstand, der vertiefte Kenntnisse der Ausgangssprachen und muttersprachliche Kenntnisse der Zielsprache (Englisch) verlangt. Die Anbieter und Anbieterinnen müssen über Kenntnisse der in der Schweiz gebräuchlichen juristischen und bundesverwaltungsspezifischen Terminologie in den diversen vom Englischen Sprachdienst der BK betreuten Bereichen verfügen.
Los-Nr: 3
Kurze Beschreibung: Übersetzung ins Englische VBS
1500 Seiten
Maximale Anzahl Zuschläge: 3

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  79530000 - Übersetzungsdienste

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Huston Consulting, Erlengrund 2,  9470  Buchs SG,  Schweiz,  Telefon:  +41 78 754 92 51,  E-Mail:  info@hustonconsulting.com
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 123'234.00  bis  356'730.00   mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

Name: Apostroph Bern AG, Marktgasse 32,  3011  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 31 660 40 40,  E-Mail:  bern@apostrophgroup.ch
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 123'234.00  bis  356'730.00   mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

Name: Extran SA, 18 bd des Philosophes,  1205  Geneva,  Schweiz,  Telefon:  +41 22 328 84 63,  E-Mail:  ttn@ttn.ch
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 123'234.00  bis  356'730.00   mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhalten die nachfolgenden Firmen:
- Extran SA
- Huston Consulting
- Apostroph Bern AG
Sie überzeugten insbesondere in Hinblick auf die fachliche Qualifikation, die Qualität der Übersetzungen, sowie durch den guten Preis.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 19.07.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1351631

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 28.11.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 25

4.4 Sonstige Angaben

Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
Grundauftrag: Preisspanne von CHF 93’175.00 bis CHF 267’547.00 (inkl. MWSt.)
Option: Preisspanne von CHF 31’059.00 bis CHF 89’183.00 (inkl. MWSt.)

Bezugsregelung gemäss Pflichtenheft Ziffer 3.3.1.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.