Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 30.11.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,
3000
Bern 14,
Schweiz,
Telefon:
031 321 88 88,
E-Mail:
beschaffung@bernmobil.ch,
URL
www.bernmobil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Server-Housing
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Ausschreibung richtet sich an Housing-Anbieterinnen, die BERNMOBIL ein Angebot für ein Server-Housing (zwei RZ in der Region Bern) inklusive Lösungskonzept für Netzwerkanbindung unterbereiten.
2.3 Gemeinschaftsvokabular
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: NTS Workspace AG, Neubrückstrasse 80,
3012
Bern,
Schweiz,
Telefon:
031 517 77 77,
E-Mail:
support+20942@nts.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 624'120.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Zuschlagsempfängerin hat gemäss den publizierten Zuschlagskriterien die höchsten Wertungen erzielt und das vorteilhafteste Angebot eingereicht (Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB).
Das Angebot entspricht den Anforderungen und enthält alle verlangten Beilagen.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 24.10.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1371917
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.11.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB).
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