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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1382177
05.12.2023|Projekt-ID 270464|Meldungsnummer 1382177|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 05.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen,  zu Hdn. von Projekt "Weiterentwicklung VpfLog, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 463 23 23,  E-Mail:  wtro@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Applikation VpfLog Weiterentwicklung
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Weiterentwicklung, Changes

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72260000 - Dienstleistungen in Verbindung mit Software

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Eviden AG, Freilagerstrasse 28,  8047  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 702 11 11,  E-Mail:  info.ch@atos.net
Preis (Gesamtpreis):  CHF 320'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma Eviden AG, da sie bereits den bestehenden Kundenauftrag 525-W-6140 (SIMAP Projekt-ID 99081) vom 01.03.2017 bis 31.12.2024 ausführt und es sich beim vorliegenden Bedarf lediglich um einen Nachtrag zu diesem Kundenauftrag handelt

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 15.11.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.