Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen,
zu Hdn. von
Projekt "Weiterentwicklung VpfLog, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 463 23 23,
E-Mail:
wtro@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Applikation VpfLog Weiterentwicklung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Weiterentwicklung, Changes
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72260000 - Dienstleistungen in Verbindung mit Software |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Eviden AG, Freilagerstrasse 28,
8047
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 702 11 11,
E-Mail:
info.ch@atos.net
Preis (Gesamtpreis):
CHF 320'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma Eviden AG, da sie bereits den bestehenden Kundenauftrag 525-W-6140 (SIMAP Projekt-ID 99081) vom 01.03.2017 bis 31.12.2024 ausführt und es sich beim vorliegenden Bedarf lediglich um einen Nachtrag zu diesem Kundenauftrag handelt
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 15.11.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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