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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1382275
05.12.2023|Projekt-ID 270481|Meldungsnummer 1382275|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 05.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Office fédéral des routes - Infrastructure routière Ouest Filiale Estavayer-le-Lac
Beschaffungsstelle/Organisator: Office fédéral des routes - Infrastructure routière Ouest
Filiale Estavayer-le-Lac, Place de la Gare 7,  1470  Estavayer-le-Lac,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 461 87 11,  E-Mail:  marchespublics.estavayer@astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N01-Upn.1 Yverdon-Arrissoules-APR BSA phases MK jusqu'à mise en service

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: BG Ingénieurs Conseils SA, Aveniue de Cour 61,  1007  Lausanne,  Schweiz,  Telefon:  +41 584 241 111,  E-Mail:  lausanne@bg-21.com
Preis (Gesamtpreis):  CHF 351'375.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Der Auftrag wurde für einen Betrag von CHF 326'253.50 exkl. MWSt. an BG Ingénieurs SA

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Zuschlag gemäss dem Artikel 21 al. 2 let e LMP

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 04.12.2023

4.4 Sonstige Angaben

keine

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.