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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1382313
06.12.2023|Projekt-ID 270485|Meldungsnummer 1382313|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 06.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzerneinkauf Dienstleistungen
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzerneinkauf Dienstleistungen,  zu Hdn. von Fabian Krienbühl, Hilfikerstrasse 1,  3000  Bern 65,  Schweiz,  Telefon:  000,  E-Mail:  einkauf.dienstleistungen@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

COAT System Design (Safety, RAM, Integration)
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Unterstützung beim fahrzeugseitigen System Design für das Teilprogramm COAT (CCS onboard application for trackside related functions) von smartrail 4.0 in den Disziplinen 1.Safety, 2.RAM und 3.Integration. Im Fokus stehen die Mithilfe bei der Systemarchitektur, deren Ableitung in das Design System in den nicht funktionalen Bereichen RAM und Safety sowie deren Integrationsuntersuchung in bestehende Fahrzeuge.
Bei der Beschaffung handelt es sich um die Verlängerung von Fachspezialisten um ein weiteres Jahr welche bereits an vereinbarten Lieferobjekten mitwirken.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72221000 - Beratung im Bereich Unternehmensanalyse,
72224000 - Beratung im Bereich Projektleitung,
34620000 - Schienenfahrzeuge

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: CSA Engineering AG, Hans Huber-Strasse 38,  4500  Solothurn,  Schweiz,  Telefon:  032 626 35 55,  E-Mail:  info@csa.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'172'960.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. e: Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.

Die zu beauftragende Firma arbeitet bereits im Auftrag der SBB für die Unterstützung beim fahrzeugseitigen System Design für das Teilprogramm COAT (CCS onboard application for trackside related functions) von smartrail 4.0 in den Disziplinen 1.Safety, 2.RAM und 3.Integration. Im Fokus stehen die Mithilfe bei der Systemarchitektur, deren Ableitung in das Design System in den nicht funktionalen Bereichen RAM und Safety sowie deren Integrationsuntersuchung in bestehende Fahrzeuge. Dieser Auftrag wurde öffentlich ausgeschrieben und vergeben. Die damalige Vergabesumme wurde in der Zwischenzeit aufgebraucht und die Leistung wurde noch nicht vollständig erbracht. Damit das Projekt erfolgreich abgewickelt werden kann ist es notwendig, dass noch weitere Mandatsleistungen erbracht werden. Aus diesem Grund werden im Jahr 2024 weitere zusätzliche Ressourcen benötigt. Diese Mandatsleistungen müssen durch den bisherigen Anbieter erbracht werden, weil nur so die Kompatibilität mit bereits vorhandenen Mandatsdienstleistungen gewährleistet ist und der Wechsel der Anbieterin würde zu erheblichen Schwierigkeiten und Mehrkosten bei den Projektumsetzungen führen. Insgesamt handelt es sich um 4 FTE's, welche über dieses Mandat im Jahr 2024 bei der SBB beschäftigt werden.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 04.12.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.