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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1382657
06.12.2023|Projekt-ID 262988|Meldungsnummer 1382657|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 06.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG,  zu Hdn. von Marcel Bärtschi, Bahnhofplatz 7,  3900  Brig-Glis,  Schweiz,  Telefon:  027 927 72 25,  E-Mail:  einkauf@mgbahn.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Rahmenvertrag Gleisbau
Los-Nr 2
Kurze Beschreibung: Rahmenvertrag für Gleisbauarbeiten auf der Strecke der MGBahn

2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags

Rahmenvertrag für Leistungen Gleisbau für die Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG (MGI)

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45234116 - Gleisbauarbeiten

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   12.08.2023
im Publikationsorgan :   Simap
Meldungsnummer 1356041

3. Begründung

d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten

4 Bemerkungen

Aufgrund der Tatsache, dass keine wirtschaftlichen und ungültige Angebote eingegangen sind, wird das Verfahren abgebrochen.
Das Vergabeverfahren wird wiederholt.

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.