Abbruch- Publikationsdatum Simap: 06.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG,
zu Hdn. von
Marcel Bärtschi, Bahnhofplatz 7,
3900
Brig-Glis,
Schweiz,
Telefon:
027 927 72 25,
E-Mail:
einkauf@mgbahn.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Rahmenvertrag Gleisbau
-
Los-Nr
2
- Kurze Beschreibung: Rahmenvertrag für Gleisbauarbeiten auf der Strecke der MGBahn
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Rahmenvertrag für Leistungen Gleisbau für die Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG (MGI)
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45234116 - Gleisbauarbeiten |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
12.08.2023
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1356041
3. Begründung- d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten
4 Bemerkungen- Aufgrund der Tatsache, dass keine wirtschaftlichen und ungültige Angebote eingegangen sind, wird das Verfahren abgebrochen.
Das Vergabeverfahren wird wiederholt.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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