Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich, Informatikdienste, Binzmühlestrasse 130,
8092
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41446338340,
E-Mail:
gatt-wto@id.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Gebäude Management-Informationssystem GMIS
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die eingesetzte Software Planon ist eine Standardlösung mit umfangreichen Anpassungen und zahlreichen Schnittstellen.
Die Wartung und Erweiterung des CAFM-Systems soll für die nächsten 5 Jahre wahrgenommen werden.
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Planon GmbH, Technoparstrasse 1,
8005
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41 44 445 20 00,
E-Mail:
info@aia.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 2'855'015.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gemäss Art. 21, Abs.2, lit c BöB
Um das getätigte Investment zu schützen sind Weiterentwicklungen und Wartungen notwendig, Arbeiten die nur durch den Lizenzgeber ausgeführt werden können.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.11.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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