Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 11.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich,
Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe)
Beschaffungsstelle/Organisator: Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Hohlstrasse 552,
8090
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41 43 258 34 00,
E-Mail:
fachteam.vertraege-beschaffungen@ji.zh.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Myco-3 Geräte zur Benutzung als Telefon und als systeminterne Ergänzung zu den bestehenden Personenschutz- resp. Sicherheitssupportsystemen (2023-3238)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 35000000 - Ausrüstung für Sicherheitszwecke, Brandbekämpfung, Polizei und Verteidigung, | | 35100000 - Not- und Sicherheitsausrüstungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Ascom Solutions AG, Gewerbepark,
5506
Mägenwil,
Schweiz,
Telefon:
+41 62 889 50 00,
E-Mail:
info-ch@ascom.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 593'374.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Ausnahmen gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c, d und e IVöB
Eine freihändige Beschaffung an die Ascom Solutions AG ist namentlich deshalb angezeigt, weil die Beschaffung dringlich ist und weil das Personenschutz- und Sicherheitssupportsystem im Gefängnis Zürich West (GZW) bereits durch diese Anbieterin geliefert wird und es sich bei den zu beschaffenden Myco-3 Geräten um die dazugehörenden Endgeräte handelt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.11.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diesen Zuschlag kann innert 20 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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