Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 11.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54,
3600
Thun,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 468 24 00,
E-Mail:
beschaffung.thun@astra.admin.ch,
URL
www.astra.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- N08.60 MP-080290 EP Interlaken Ost - Brienz - Los E22 Beleuchtung TGIE - ID9378
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31000000 - Elektrische Maschinen, Geräte, Ausstattung und Verbrauchsartikel; Beleuchtung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: InfraTech AG, Rotzwinkel 17,
6370
Stans,
Schweiz,
Telefon:
058 618 85 85,
E-Mail:
info@infratech.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 3'255'566.95 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB:
Durch den unvorhersehbaren Konkurs der mandatierten Unternehmung wurde die vorliegende Beschaffung so dringend, dass sie weder in einem offenen Verfahren mit verkürzten Fristen noch einem Einladungsverfahren hätte vergeben werden können.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 06.12.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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