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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1384367
13.12.2023|Projekt-ID 271108|Meldungsnummer 1384367|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 13.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Führungsunterstützungsbasis FUB
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 463 23 23,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Hosting, Wartung, Support und Pikett der Plattform SAFFSA bzw. der Flight Support Services

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72267000 - Software-Wartung und -Reparatur

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: BWO Systems AG, Parkstrasse 1b,  6214  Schenkon,  Schweiz,  Telefon:  +41 041 799 84 84,  E-Mail:  info@bwo.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 501'719.15 mit MWSt.8.1%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Restlaufzeit des Betriebs des Systems ist nur unwesentlich länger als das für die Ablösung erforderliche Vergabeverfahren. Eine Vergabe im Wettbewerb ist daher faktisch nicht möglich, da nur der bisherige Anbieter in der Lage ist, die betriebsnotwendigen Leistungen auf dem bestehenden System zu erbringen. Für den Leistungsumfang gibt es daher keine Alternative.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma BWO Systems AG mit Sitz in 6214 Schenkon

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 07.12.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.