Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 13.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Führungsunterstützungsbasis FUB
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 463 23 23,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Hosting, Wartung, Support und Pikett der Plattform SAFFSA bzw. der Flight Support Services
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72267000 - Software-Wartung und -Reparatur |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: BWO Systems AG, Parkstrasse 1b,
6214
Schenkon,
Schweiz,
Telefon:
+41 041 799 84 84,
E-Mail:
info@bwo.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 501'719.15 mit MWSt.8.1%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Restlaufzeit des Betriebs des Systems ist nur unwesentlich länger als das für die Ablösung erforderliche Vergabeverfahren. Eine Vergabe im Wettbewerb ist daher faktisch nicht möglich, da nur der bisherige Anbieter in der Lage ist, die betriebsnotwendigen Leistungen auf dem bestehenden System zu erbringen. Für den Leistungsumfang gibt es daher keine Alternative.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma BWO Systems AG mit Sitz in 6214 Schenkon
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 07.12.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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