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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1384615
14.12.2023|Projekt-ID 266430|Meldungsnummer 1384615|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 14.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,  zu Hdn. von Thomas, Postfach,  8058  Zürich-Flughafen,  Schweiz,  Telefon:  043 816 75 85,  E-Mail:  thomas.hossli@zurich-airport.com

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Standplätze T50er; Baumeisterarbeiten Tiefbau inkl. Bauingenieurleistungen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Vorfeldsanierung in Belag und Beton, diverse Werkleitungsarbeiten

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45235100 - Bauarbeiten für Flughäfen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ARGE ZRH+ (c/o Walo Bertschinger AG), Giessenstrasse 5, Postfach,  8953  Dietikon,  Schweiz,  Telefon:  044 745 23 11,  E-Mail:  strassenbau@walo.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 6'465'561.70 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Vorteilhaftestes Angebot

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 06.10.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1368327

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 04.12.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.