Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 14.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,
zu Hdn. von
Thomas, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
043 816 75 85,
E-Mail:
thomas.hossli@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Standplätze T50er; Baumeisterarbeiten Tiefbau inkl. Bauingenieurleistungen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Vorfeldsanierung in Belag und Beton, diverse Werkleitungsarbeiten
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45235100 - Bauarbeiten für Flughäfen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: ARGE ZRH+ (c/o Walo Bertschinger AG), Giessenstrasse 5, Postfach,
8953
Dietikon,
Schweiz,
Telefon:
044 745 23 11,
E-Mail:
strassenbau@walo.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 6'465'561.70 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Vorteilhaftestes Angebot
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 06.10.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1368327
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.12.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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