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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1384881
20.12.2023|Projekt-ID 271243|Meldungsnummer 1384881|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 20.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL)
Beschaffungsstelle/Organisator: Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne (EPFL)
Vice-présidence académique
VPA AVP-CP-ECO,  zu Hdn. von Jérôme Butty, BI A2 447 (Bâtiment BI) Station 7,  1015  Lausanne,  Schweiz,  Telefon:  0216931111,  E-Mail:  jerome.butty@epfl.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Optisches Pinzettensystem integriert mit einer konfokalen Mikroskopieplattform

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: LUMICKS B.V., Paalbergweg 3,  1105AG  Amsterdam,  Niederlande,  Telefon:  +31 20 220 0817,  E-Mail:  PO-LUM@lumicks.com
Preis (Gesamtpreis):  Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Aufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrages kommt nur ein Anbieter in Frage (Art. 21, Abs. 2, Lit.c BöB)

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 18.12.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.