Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 15.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerisches Nationalmuseum
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerisches Nationalmuseum, Museumstrasse 2,
8001
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
0442186511,
E-Mail:
recht@nationalmuseum.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Anbau und Pflege des historischen Gemüsegartens im Schloss Prangins
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Anbau und Pflege des historischen Gemüsegartens im Schloss Prangins
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 77300000 - Dienstleistungen im Gartenbau |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Denogent SA, Route de l'Etraz 4,
1197
Prangins,
Schweiz,
Telefon:
022 361 44 18,
E-Mail:
info@denogent.ch
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma Denogent SA, da diese Firma die einzige Anbieterin im Verfahren war und die Teilnahmebedingungen sowie Eignungskriterien erfüllt. Das Angebot ist auch in qualitativer Hinsicht sehr überzeugend.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 22.09.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1365011
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.12.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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