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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1385245
15.12.2023|Projekt-ID 271312|Meldungsnummer 1385245|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 15.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54,  3600  Thun,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 468 24 00,  E-Mail:  beschaffung.thun@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N00.F2 MP-140053 - Kommunikation und Leittechnik PM-Nord - Anpassung VL-CH und WTA Gebietseinheit I
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Das übergeordnete Leitsystem (UeLS) der Gebietseinheit I (GE I) ist seit 1998 in Betrieb. Seither wurden sämtliche BSA-Anlagen auf den Nationalstrassen im Gebietsperimeter der GE I auf unterschiedlichste technische Weise in dieses UeLS (Eigenname des UeLS GE I: ALS21) integriert. Das ALS21 bietet den Betreibern und dem Unterhaltspersonal (Kantonspolizei, VMZ-CH, GE I) eine GE-weite, einheitliche Bedien- und Anzeigeoberfläche für die technischen Anlagen der verschiedenen Autobahnobjekte. Das in der Gebietseinheit I installierte übergeordnete Leitsystem ist auf die Prozesse der Benutzergruppen abgestimmt und stellt einheitliche Schnittstellen für die Alarmierung zur Verfügung.

Im ALS21 müssen die Datenpunkt-Schnittstellen für die Systeme a.) VL-CH und b.) Wechseltextanzeigen (WTA) erstellt werden. Beide Systeme müssen schnittstellentechnisch vollständig in das ALS21 integriert werden. Die VMZ ist primärer Anwender der beiden Systeme VL-CH und WTA. Die Kantonspolizei und die Gebietseinheit müssen die im VL-CH integrierten VM-Anlagen und die WTA (alle in der GE I) weiterhin über die Arbeitsstationen des ALS21 im Rahmen ihres Aufgabengebiets bedienen und überwachen können. Diese Schnittstellen sind absolut zwingenden.

Das vorliegende Angebot beinhaltet die Unternehmer-Leistungen, welche die Umsetzung der Integrationen von VL-CH und WTA in das ALS21 erfordern.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Viscom Visual Communications AG, Reichenbachstrasse 61,  3004  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 31 307 50 50,  E-Mail:  info@viscomvisual.com
Preis (Gesamtpreis):  CHF 449'274.70 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs. 2 lit.c BöB:
Die technischen Besonderheiten des vorliegenden Auftrages machen eine freihändige Vergabe an die aufgeführte Anbieterin erforderlich, weil nur sie in der Lage ist, die nachgefragte Leistung zu erbringen.
Die technische Besonderheit begründet sich im seit 1998 laufenden und durch VISCOM Visual Communications AG kontinuierlich weiter entwickelte übergeordnete Leitsystem (UeLS) der GE I. Jegliche Erweiterungen und Anpassungen dieses übergeordneten Leitsystems können damit exklusiv nur von dieser Unternehmung erbracht werden. Eine alternative Vergabe an andere Unternehmungen ist technisch und ohne Zustimmung seitens VISCOM Visual Communications AG nicht möglich.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.11.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.