Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1385581
22.12.2023|Projekt-ID 271087|Meldungsnummer 1385581|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 22.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Schwyz, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz
Beschaffungsstelle/Organisator: Tiefbauamt Kanton Schwyz, Olympstrasse 10, 6440 Brunnen, Olympstrasse 10,  6440  Brunnen,  Schweiz,  Telefon:  0418192515,  E-Mail:  submissionen.tba@sz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

3 / Fussgängerbrücke Hirschen, Elementbau in UHFB

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Erni AG Bauunternehmung, Via Nova 68,  7017  Flims Dorf,  Schweiz,  Telefon:  081 920 92 92,  E-Mail:  erni@erni-bau.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 485'357.10 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SRSZ 430.120.1) erfolgte ein freihändiges Verfahren.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 04.12.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert 20 Tagen seit der Publikation in Simap.ch beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien (Art. 52 ff. IVöB).