Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 22.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, PP-F-EK-EET-SOU,
zu Hdn. von
Edgar Held, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 196 88 48,
E-Mail:
edgar.held@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Servicevereinbarung Kaffeemaschinen (kurativ & präventiv), Astoro, EW IV & FV-Dosto
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34600000 - Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und rollendes Material sowie zugehörige Teile |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Niedermattstrasse 3b, Niedermattstrasse 3b,
4528
Zuchwil,
Schweiz,
Telefon:
+41 32 681 62 00,
E-Mail:
info@schaerer.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'481'072.80 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Ein Wechsel der Anbieterin für die Wartung und Instandhaltung der WMF Maschinen ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich und würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten sowie substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
Es erfolgt deshalb eine freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 14.12.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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