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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1386293
20.12.2023|Projekt-ID 268547|Meldungsnummer 1386293|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 20.12.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: PSI Paul Scherrer Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: PSI Paul Scherrer Institut
Sektion Immobilien,  zu Hdn. von Thomas Stutz, Forschungsstrasse 111,  5232  Villigen-PSI,  Schweiz,  Telefon:  056 310 29 64,  E-Mail:  thomas.stutz@psi.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Arealunterhalt
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Gemäss Pflichtenheft
Los-Nr: 3
Kurze Beschreibung: Gemäss Pflichtenheft

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  77300000 - Dienstleistungen im Gartenbau

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Adrian Müller GmbH Grün- und Arealpflege, Nigglistrasse 15d,  5200  Brugg AG,  Schweiz,  Telefon:  0795333568,  E-Mail:  Info@adrianmuellergmbh.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 87.00 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 07.11.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1375495

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.12.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.